Satzung
Satzung des TenniscIub Rot-Weiß Porz e.V.
Fassung vom 12. Juli 2018
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Gegenstand
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Eintritt
§ 5 Austritt
§ 6 Ausschuss
§ 7 Streichung
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Berufung und Tagesordnung
§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
§ 14 Leitung
§ 15 Beschlussfassung
§ 16 Versammlungsprotokoll
§ 17 Clubpräsident
§ 18 Vorstand
§ 19 Kassenprüfer
§ 20 Ältestenrat
§ 21 Weitere Ämter und Ausschüsse
§ 22 Auseinandersetzung
§ 23 Datenschutz
§ 24 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub "Rot-Weiss Porz e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51147 Köln-Wahnheide.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dadurch, dass er seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissports und allgemeine sportliche Betätigung ermöglicht bzw. fördert.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere auch die sportliche Förderung der Jugendlichen sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
- a) Aktive Mitglieder
- b) Inaktive Mitglieder
- c) Jugendliche Mitglieder (Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- d) Ehrenmitglieder
§ 4 Eintritt
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und Personenvereinigungen können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Die Beitrittserklärung jugendlicher Mitglieder bedarf der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmeersuchenden unter Bekanntgabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
(8) Jedes aktive Mitglied kann sich auf Antrag durch den Vorstand inaktivieren lassen. Der Inaktivierungsbeitrag muss bis zum 31. März eines jeden Jahres gestellt sein. Die Inaktivierungszeit beträgt mindestens ein Geschäftsjahr.
(9) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschlussfassung der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit verliehen.
§ 5 Austritt
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand durch Brief oder mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) zu erklären.
§ 6 Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins oder sein Ansehen erheblich schädigt.
(3) Der Ausschluss wird auf einen schriftlich begründeten Antrag eines aktiven, inaktiven oder Ehrenmitglieds durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen.
(4) Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(5) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Auszuschließenden unter Bekanntgabe der Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes in Ausschließungsangelegenheiten steht den davon Betroffenen die Berufung an den Ältestenrat zu.
(7) Die Beschlüsse des Ältestenrates, die auch schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe erfolgen müssen, sind nicht weiter anfechtbar.
§ 7 Streichung
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung gerechnet, entrichtet. Zur Fristenwahrung ist das auf dem Mahnschreiben befindliche Aufgabedatum des Poststempels maßgeblich.
(3) Unbeschadet der Streichung der Mitgliedschaft bleibt das Recht, fällige Mitgliedsbeiträge zwangsweise einzutreiben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es sind Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen aus besonderen Anlässen zu leisten.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen jeweils für ein Geschäftsjahr.
(3) Der Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 9 Fälligkeit
(1) Aufnahmegebühren sind nach Beginn der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 5) fällig.
(2) Beiträge und Umlagen sind im Voraus zu entrichten. Sie können in zwei gleichen Raten geleistet werden. Die erste Rate muss bis zum 31. März und die zweite Rate muss bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gezahlt werden.
(3) Rückständige Zahlungen werden zwangsweise eingetrieben.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Kassenprüfer
- d) der Ältestenrat
§ 11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind:
a) die ordentlichen Jahreshauptversammlungen
b) die außerordentlichen Mitgliederversammlungen§ 12 Berufung und Tagesordnung
(1) Alle Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich oder mit elektronischer Mitteilung (Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat in den ersten beiden Monaten eines jedes Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Die Tagesordnung beinhaltet:
a) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung sowie Abstimmung darüber,
b) Bericht des Vorstandes,
c) Bericht des Kassenprüfers,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Clubpräsidenten (alle 5 Jahre),
f) Wahl des Vorstandes,
g) Neuwahl der Kassenprüfer,
h) Wahl weiterer Ämter und Ausschüsse,
i) Haushaltsplan,
j) Beschlüsse über Anträge,
k) Verschiedenes,
Anträge zur Tagesordnung sind vierzehn Tage vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) wenn es der Vorstand für geboten erachtet
b) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Antrages folgenden Tag. Die Tagesordnung ergibt sich aus dem Einberufungsgrund. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich zu richten.
§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
(1) Alle aktiven und inaktiven Mitglieder und alle Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 14 Leitung
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Clubpräsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag eines Mitgliedes die schriftliche und geheime Wahl zu beschließen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 16 Versammlungsprotokoll
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll muss mindestens beinhalten die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Mehrheitsverhältnisse.
(3) Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterschreiben. Das Versammlungsprotokoll ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 17 Clubpräsident
(1) Der Clubpräsident wird auf die Dauer von fünf Jahren durch die ordentliche Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Neben der Leitung der Mitgliederversammlungen repräsentiert er wegen seiner besonderen Verdienste den Verein.
§ 18 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Jugendwart. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Pattsituation entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zeichnen gemeinsam für den Club.
(5) Der Verein beteiligt sich am Online-Banking. Beim Online Banking wird der Verein durch den Schatzmeister und den Geschäftsführer vertreten. Beide können jeweils eigenständig Finanztransaktionen im Online Banking vornehmen.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt.
(2) Eine ununterbrochene Wiederwahl ist nur für ein weiteres Jahr zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die Durchführung des von der ordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossenen Haushalts des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(4) Der Vorstand hat die zur ordnungsmäßigen Prüfung erforderlichen Unterlagen und Aufklärungen spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern zu übergeben.
§ 20 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Ältestenrat wird durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Ältestenrates im Amt.
(2) Bei Ausscheiden einzelner Ältestenratsmitglieder während der Wahlperiode kann sich der Ältestenrat selbstständig ergänzen.
(3) Der Ältestenrat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten, die von besonderem Interesse für den Verein sind.
§ 21 Weitere Ämter und Ausschüsse
(1) Auf Antrag der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren weitere Ämter vergeben. Hierunter fällt insbesondere das Amt eines weiteren Sportwarts, eines Jugendwarts, eines Schriftführers etc.
(2) Auf Antrag der Mitgliederversammlung werden Ausschüsse auf die Dauer von einem Jahr gebildet.
§ 22 Auseinandersetzung
(1) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Clubvermögen
(2) Wird der Verein aufgelöst, so erhalten die Mitglieder ihre dem Verein gewährten Darlehen zurück. Ein darüberhinausgehender Überschuss fällt dem Deutschen Rotes Kreuz, Ortsverein Porz, zu.
(3) Kein Mitglied hat irgendwelche Nachschusspflichten.
§ 23 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 24 Schlussbestimmung
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem Willen der Mitglieder am nächsten kommt.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.07.2018 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Download Satzung (pdf):
Satzung des TC Rot-Weiss Porz e.V. - Fassung von Juli 2018.pdf


Gerwe A./
Gerwe C./
Naujokat S./
Tristan Saur